Zulassungszahlen
Für jedes Studienjahr erläßt das Ministerium für
Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg eine
Zulassungszahlenverordnung.
Darin wird bestimmt,
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für welche Studiengänge an den Hochschulen in
Baden-Württemberg (und damit auch an der Universität
Tübingen) Zulassungsbeschränkungen bestehen,
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die Anzahl der Studienplätze in diesen Studiengängen,
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an welche Stelle die Bewerbung zu richten ist.
Vergabe von Studienplätzen durch die Universität
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Die Universität Tübingen nimmt in den Studiengängen,
die nicht in der Zulassungszahlenverordnung aufgeführt
sind und für die somit keine Zulassungsbeschränkungen
bestehen, grundsätzlich alle Studienbewerber auf, die
die allgemeine Zugangsvoraussetzungen erfüllen.
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In den von der Universität zu vergebenden
zulassungsbeschränkten Studiengängen wird ein
allgemeines Auswahlverfahren durchgeführt, wenn die Zahl
der Bewerber die Anzahl der zur Verfügung stehenden
Studienplätze übersteigt. Auswahlkriterien sind hier
die Note, die Wartezeit und die in einem "besonderen
Eignungsfeststellungsverfahren" festzustellende
Eignung für das beantragte Studienfach. Wo dieses
"Eignungsfeststellungsverfahren" von den
Hochschulen nicht praktiziert wird, entscheidet die Note
und die Wartezeit. Ausnahmesituationen der Bewerber , die
in Sonderanträgen (Härtefallantrag, Antrag auf
Nachteilsausgleiche) dargelegt werden müssen, können
berücksichtigt werden.
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Voraussetzung für das Studium (und damit für die
Zulassung) im Fach Sport ist zusätzlich der Nachweis der
"sportlichen Leistungsfähigkeit" .
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Bei der Zulassung zu den zulassungsbeschränkten
Aufbaustudiengängen gelten andere Auswahlkriterien
(Studienabschlußnote, Berufstätigkeiten u.ä.).
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Die aufgeführten Vergabekriterien gelten auch für sog.
Bildungsinländer und die EU-Staatsangehörigen.
Ansonsten gelten für ausländische Bewerber gesonderte
Vorschriften. Auskünfte hierzu erteilt das Akademische
Beratungszentrum.
Vergabe von Studienplätzen durch die ZVS
Die ZVS vergibt die Studienplätze an deutsche Bewerber, an
EU-Staatsangehörige und an Bildungsinländer im Rahmen folgender
Verfahren:
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Für Studiengänge, bei denen zu erwarten ist, daß die
Zahl der Bewerber die Zahl der zur Verfügung stehenden
Studienplätze nicht wesentlich übersteigt, wird ein
"Verteilungsverfahren" durchgeführt. Bei
diesem Verfahren erhält jeder Bewerber unabhängig von
seiner Abiturdurchschnittsnote und seiner Wartezeit einen
Studienplatz für das gewählte Studium, vorausgesetzt,
er hat bei der Bewerbung keinen der angegebenen
Studienorte ausgeschlossen. Es ist jedoch nicht
gewährleistet, daß er den Studienplatz an der von ihm
an erster Stelle genannten Hochschulort erhält.
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Für Studiengänge, bei denen die Zahl der Bewerber
größer ist als die Zahl der vorhandenen Studienplätze,
wird ein allgemeines Auswahlverfahren durchgeführt.
Hierbei werden vorab zunächst solche Bewerber
berücksichtigt, die unmittelbar vor oder während der
Ableistung der Dienstpflicht zum Studium zugelassen
worden sind, ferner wird ein kleinerer Teil der
Studienplätze für Sondergruppen (ausländische
Bewerber, Härtefälle, Zweitstudienbewerber usw.)
reserviert. Ansonsten werden die Studienplätze zu 60
Prozent nach dem Grad der Qualifikation
(=Durchschnittsnote) und 40 Prozent nach der Dauer der
Wartezeit (gerechnet in Halbjahren) vergeben.
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Ab Sommersemester 1998 wird auch das Zulassungsverfahren
für die medizinischen Studiengänge wieder nach den
Regelungen dieses allgemeinen Auswahlverfahrens
durchgeführt. Aus Gründen des Vertrauensschutzes gibt
es dabei für Bewerber der medizinischen Studiengänge,
die vor dem 16. Januar 1997 einen Dienst, eine
Berufsausbildung oder eine Berufstätigkeit aufgenommen
haben, eine Übergangsregelung hinsichtlich der
Wartezeitverbesserung entsprechend den Vorschriften des
bei den medizinischen Studiengängen vormals
praktizierten besonderen Auswahlverfahrens.
Nähere Informationen zu den Vergabeverfahren erteilt die ZVS,
Sonnenstraße 171, 44137 Dortmund.
Zulassung zum Zweitstudium
Für Bewerber, die bereits ein Studium abgeschlossen haben und
ein zweites Studium beginnen wollen, existiert eine
eingeschränkte rechtliche Zulassungsregelung, sofern für die
Zulassung zum gewählten Studiengang entweder bei der ZVS oder
bei der Hochschule ein Auswahlverfahren durchgeführt wird. Die
Zweitstudienregelung legt fest, daß die Zulassung zum
Zweitstudium im Rahmen einer geringen Sonderquote erfolgt. Der
Bewerber sollte nachweisen, daß sein Zweitstudium eine sinnvolle
Ergänzung seines Erststudiums darstellt. Für diesen Nachweis
gelten besondere Richtlinien. Die Zweitstudienregelung gilt auch
dann, wenn die Hochschulreife erst durch den Abschluß eines
Studiums an einer Hochschule erworben wurde.
Nähere Informationen enthält das "ZVS info" sowie
das Merkblatt und das Bewerbungsformular des
Studentensekretariates.
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